Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Aktuelles Vergütungssystem

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 99,48% beschlossen.

A. Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat

Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Wacker Chemie AG geregelt, welcher – unter Berücksichtigung der der ordentlichen Hauptversammlung 2022 vorgeschlagenen Erhöhung der Fixvergütung und Auslagenpauschale – wie folgt lautet:


§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung von EURO 100.000 (in Worten: einhunderttausend EURO). Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 wird für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3, für seinen Stellvertreter und einen Ausschussvorsitzenden mit dem Faktor 2 und für ein Ausschussmitglied mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Dabei bleiben Doppel- und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, d.h. der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen und Funktionen in Ausschüssen werden bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats nur einmal berücksichtigt.
(3) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale. Die Pauschale beträgt für jedes Kalenderjahr EURO 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO). Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
(4) Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ab.

B. Beschreibung der Vergütung und des zugrundeliegenden Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Einzelnen (Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m § 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz):

a) Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Wacker Chemie AG (§ 113 Abs. 3 Satz. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Aktiengesetz)

Die Aufsichtsratsvergütung fördert die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung ermöglicht, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen.


b) Vergütungsbestandteile (§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Aktiengesetz)

Die Aufsichtsratsvergütung besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen.

Die feste Jahresverfügung für Aufsichtsratsmitglieder beläuft sich (unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung 2022 vorgeschlagenen Erhöhung) auf EUR 100.000.

Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands und unter Berücksichtigung der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung 2019) wird die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert. Für seinen Stellvertreter und für Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Doppel- und Mehrfachfunktionen bleiben dabei unberücksichtigt, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur einmal berücksichtigt. Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern außerdem ihre erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale. Diese Auslagenpauschale beträgt (unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung 2022 vorgeschlagenen Erhöhung) EUR 25.000. Zudem gewährt die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz in Form einer D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt.


c) Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz. 2 Nr. 10 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung wird in der Satzung festgesetzt oder durch Beschluss der Hauptversammlung bewilligt. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in § 12 der Satzung der Wacker Chemie AG geregelt.

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch Vorstand und Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann dabei die bestehende Vergütungsregelung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung der Vergütungsregelung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet. Die Entscheidung über die letztliche Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist der der Hauptversammlung zugewiesen.

Vergütungssystem 2021

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde auf der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,40% beschlossen.

A. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet:


§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung von EURO 90.000 (in Worten: neunzigtausend EURO). Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 wird für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3, für seinen Stellvertreter und einen Ausschussvorsitzenden mit dem Faktor 2 und für ein Ausschussmitglied mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Dabei bleiben Doppel- und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, d.h. der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen und Funktionen in Ausschüssen werden bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats nur einmal berücksichtigt.
(3) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale. Die Pauschale beträgt für jedes Kalenderjahr EURO 20.000 (in Worten: zwanzigtausend EURO). Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
(4) Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ab.

B. Angaben gem. § 113 Abs. 3 S. 3, § 87a Abs. 1 S. 2 AktG

Beschreibung der Vergütung und des zugrundeliegenden Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Einzelnen:


a) Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Wacker Chemie AG (§ 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)
Die Aufsichtsratsvergütung fördert die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung ermöglicht, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen.

b) Vergütungsbestandteile (§ 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Die Aufsichtsratsvergütung besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Satzung sieht als feste Jahresvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 90.000,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) vor. Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands und unter Berücksichtigung der Empfehlung G.17 des DCGK wird die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert. Für seinen Stellvertreter und für Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Doppel und Mehrfachfunktionen bleiben dabei unberücksichtigt, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur einmal berücksichtigt. Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern außerdem ihre erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale in Höhe von EUR 20.000,00, zuzüglich entsprechender Umsatzsteuer. Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz in Form einer D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt.

c) Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung wird auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung in der Satzung oder durch Beschluss festgesetzt. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in § 12 der Satzung der Wacker Chemie AG geregelt.